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4. Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen
4.3. Rechtsprechung
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Gericht: BVERFG 2. Senat
Datum: 1988-06-30
Az: 2 BvR 701/86
Wird eine gegen einen Zeugen Jehovas erkannte Freiheitsstrafe wegen Dienstflucht zur Bewährung ausgesetzt, so darf eine erneute Weigerung nicht zum Anlaß genommen werden, die gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn das Gericht davon ausgegangen ist, der Verurteilte werde aufgrund einer unumstößlichen Gewissensentscheidung auch in Zukunft der Einberufung zum Zivildienst keine Folge leisten; in einem solchen Falle verletzt der Widerruf neben StGB § 56f Abs 1 Nr 1 auch das auf GG Art 4 Abs 3, Art 12a Abs 2 iVm dem Rechtsstaatsprinzip beruhende verfassungskräftige Gebot, die Grundlagen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils und das darauf gestützte Vertrauen des Verurteilten zu respektieren, ein Widerruf werde nicht deshalb erfolgen, weil er den Geboten seines Gewissens folgend, den Ersatzdienst erneut verweigert. [amtl. Leitsatz]
Fundstelle
BVerfGE 78, 391-398
EuGRZ 1988, 609
NStZ 1989, 123-124
NJW 1989, 1211
Strafverteidiger 1990, 442-443
Entscheidungsbesprechungen:
Struensee, Eberhard, Strafverteidiger 1990, 443-446